Mit dem BFH-Urteil vom 19.01.2017 hat ein Steuerpflichtiger zugunsten aller Steuerpflichtigen erstritten, dass sich die Berechnung der sogenannten zumutbaren Eigenbelastung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG deutlich zugunsten der Steuerpflichtigen verschiebt. Damit kann sich eine deutliche steuerliche Entlastung ergeben.
Aus dem Urteil ergibt sich nämlich, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der jeweils den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird. Dies bedeutet, dass entgegen der Verwaltungsauffassung laut BFH für die Ermittlung der zumutbaren Belastung kein starrer Prozentsatz anzuwenden ist, sondern die Berechnung stufenweise erfolgen würde.
Eigentlich soll die geänderte Berechnungsweise umgehend schon im Rahmen der automatisierten Erstellung der Einkommensteuerbescheide berücksichtigt werden.
Unser Tipp:
Wir empfehlen, Ihnen in jüngerer Zeit zugegangene Steuerbescheide dahingehend zu überprüfen, ob diese geänderte Berechnungsweise der zumutbaren Eigenbelastung im Einzelfall bereits berücksichtigt wurde. Sollte dies nicht der Fall sein, ist aus unserer Sicht das Einlegen eines Einspruchs empfehlenswert.