Steuerliche Behandlung von Bonuszahlungen

Wir haben bereits vor einigen Monaten über die steuerliche Behandlung von Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen berichtet und aufgrund eines BFH-Urteils vom Juni 2016 empfohlen, sehr wachsam zu sein. Teilweise bestand nach dem Urteil große Verunsicherung, sodass es am 06.12.2016 ein BMF-Schreiben zu diesem Thema gegeben hat. Darin wird Folgendes klargestellt:

Eine sonderausgabenneutrale Bonuszahlung der Krankenkasse im Sinne dieses von uns bereits erwähnten BFH-Urteils liegt nur in den Fällen vor, bei denen nach den konkreten Bonusmodell-Bestimmungen durch den Versicherten vorab Kosten für zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen aufgewendet werden müssen, die anschließend aufgrund eines Kostennachweises erstattet werden.

Das heißt, dass eine Änderung des entsprechenden Steuerbescheides nur dann in Betracht kommt, wenn Bedingung für die Bonuszahlungen war, dass der Versicherung eine Rechnung vorgelegt wurde bzw. die tatsächlichen Kosten nachgewiesen wurden.

Von dem BFH-Urteil aus Juni 2016 nicht erfasst sind dagegen Programme, die lediglich die Durchführung bestimmter Gesundheitsmaßnahmen oder ein bestimmtes Handeln der Versicherten als Voraussetzung für Bonuszahlungen vorsehen. Dies gilt selbst dann, wenn diese Maßnahmen mit Aufwand beim Versicherten verbunden sind, wie zum Beispiel der Besuch eines Fitnessstudios oder Gesundheitskurses sowie sonstiger Präventionsmaßnahmen.

Da in den bisher übermittelten elektronischen Daten der Kranken- und Pflegeversicherungen keine Differenzierung zwischen den einzelnen Arten der Beitragsrückerstattungen erfolgt ist, wurden auch sonderausgabenneutrale Bonuszahlungen zusammen mit Beitragsrückerstattungen anderer Art übermittelt. Laut BMF-Schreiben von Dezember 2016 haben sich die obersten Finanzbehörden der Länder sowie die Krankenversicherungen dahingehend abgestimmt, dass in den von ihnen ermittelten einschlägigen Fällen neue Papierbescheinigungen für die Jahre 2010 bis 2016 mit entsprechenden Hinweisen für die Betroffenen ausgestellt werden sollen, anstatt die unzutreffend  übermittelten Datensätze elektronisch zu korrigieren. Die neue Papierbescheinigung soll die bisher übermittelte Höhe der Erstattung und die neu anzusetzende Höhe der zutreffenden Beitragsrückerstattung ausweisen. Dies ist deshalb erforderlich, da, wie bereits dargestellt, die von den Krankenkassen bisher ausgestellten Bescheinigungen für eine Änderung seitens des Finanzamtes nicht ausreichen.

Beispielhaft kann an dieser Stelle bereits gesagt werden, dass folgende Versicherungen keine sonderausgabenneutralen Bonuszahlungen an ihre Versicherten vornehmen:

Knappschaft Bahn-See

Techniker Krankenkasse (Barprämien aus dem TK-Bonusprogramm und Prämien aus TK-Wahltarifen)

IKK Classic

Barmer (Bonusprogramm B100 – Erfolgsbonus für gesundheitsbewusstes Verhalten)

BKK Dürkopp-Adler im Rahmen des Bonusprogramms Maxi-Bonus

Sollten Sie als Versicherter seitens der genannten Krankenkassen eine Bonuszahlung erhalten haben, kommt eine Änderung eines Steuerbescheides daher nicht in Betracht.

Ab 2017 erfolgt die Meldung der Datensätze seitens der Krankenkassen so, dass die neue Rechtslage für Beitragsrückerstattungen unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung erfolgt.

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