Einstufung einer GbR als freiberuflich unterliegt engen Grenzen

Der BFH stellt hohe Ansprüche, damit eine GbR als freiberuflich eingestuft wird. Im konkreten Fall ging es um ein Übersetzungsbüro, das als GbR auf dem Gebiet der technischen Übersetzungen tätig war. Das Unternehmen erstellte für Kunden technische Handbücher, Bedienungsanleitungen und ähnliche Dokumentationen, indem diese aus oder in andere Sprachen übersetzt wurden. Dabei erfolgten die Übersetzungen auch in Sprachen, die die Gesellschafter selbst nicht beherrschten, sondern für die sie Fremdübersetzer beauftragen mussten. Das Finanzamt stufte die Tätigkeit der GbR als gewerbliche Tätigkeit ein und erließ daraus folgend Gewerbesteuermessbescheide.
Nur wenn sie alle Leistungen selbst erbringen kann, ist eine GbR als freiberuflich einzustufen
Die Klage der GbR wurde abgewiesen, denn der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzamts (BFH-Urteil vom 21.02.2017, Aktenzeichen VIII R 45/13). Dies erfolgte unter Hinweis auf die eigenen Kenntnisse der GbR-Gesellschafter. Nur wenn die Gesellschafter aufgrund eigener Sprachkenntnisse in der Lage gewesen wären, die Übersetzungsleistung selbst vorzunehmen oder fachlich entsprechend ausgebildete Mitarbeiter dahingehend anzuleiten, wäre die Tätigkeit der GbR als freiberuflich einzustufen gewesen.
Das Urteil könnte auch andere Freiberufler treffen
Die Gefahr besteht, dass dieses Urteil auch auf andere Berufsgruppen übertragen wird. Beispielsweise könnten Architektur- oder Ingenieurbüros, die Leistungen als Generalplaner erbringen, durchaus Gefahr laufen, ebenfalls als gewerbliche Unternehmen eingestuft zu werden. Dies kann dann der Fall sein, wenn das Architekturbüro selbst nicht alle Leistungen als Generalplaner im eigenen Büro erbringen kann und aus diesem Grund Leistungen größeren Umfangs an Subunternehmer überträgt, die beispielsweise die technische Gebäudeausrüstung oder die Tragwerksplanung vornehmen.
Unser Tipp:
Im Zweifelsfall sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie nur die im eigenen Büro fachlich möglichen Auftragsbestandteile auch selbst annehmen und den Auftrag gegebenenfalls in mehrere Bestandteile aufsplitten. Wenn Sie Fragen zu dieser Entscheidung haben, sprechen Sie uns gern an.

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