Steuernachzahlung durch Kurzarbeit

Steuernachzahlung Durch Kurzarbeit

Kurzarbeitergeld und Steuern

Steuernachzahlung durch Kurzarbeit: Gerade in den Zeiten von Corona und womöglich auch im Anschluss wegen der weitreichenden wirtschaftlichen Folgen erhalten viele Menschen Kurzarbeitergeld. Denn wenn es den Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie wirtschaftlich schlecht geht, weil Produkte oder Leistungen nicht mehr gefragt sind, können sie für ihre Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragen. Für die Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie grundsätzlich eine Steuererklärung abgeben müssen. Das Kurzarbeitergeld selbst ist zwar steuerfrei. Dennoch kann es zu einer Steuernachzahlung kommen, weil der Steuersatz für die übrigen Einkünfte sich durch den sogenannten Progressionsvorbehalt erhöht. Ebenso wie beim Elterngeld, Arbeitslosengeld oder beim Krankengeld handelt es sich um sogenannte Lohnersatzleistungen, die zwar steuerfrei sind, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

In den meisten Fällen wird es trotz Kurzarbeitergeld nach der eingereichten Steuererklärung durch den Bescheid eine Steuererstattung geben. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer im ganzen Jahr ein nahezu identisches Gehalt erhält. Wer also nur eine kurze Zeit in Kurzarbeit geht, erhält tendenziell von seinem laufenden Gehalt zu viel Lohnsteuer abgezogen, denn tatsächlich hat er wegen der Kurzarbeit ja nicht in der gesamten Zeit des Jahres einen identischen Verdienst gehabt.

Bei wem kann es zur Nachzahlung kommen?

Wann kommt es zur Steuernachzahlung durch Kurzarbeit? Es gibt aber auch Fälle, in denen es zu einer Steuernachzahlung kommen kann. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn im Rahmen der Kurzarbeit verkürzt weitergearbeitet und vom Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld aufgestockt wurde oder wenn die Betreffenden neben der angestellten Tätigkeit weitere Einkünfte hatten z.B. aus einer vermieteten Wohnung. Immer dann, wenn Kurzarbeit und weitere Einkünfte zusammentreffen, sind die vom regulären Arbeitslohn einbehaltenen Lohnsteuerbeträge in der Regel zu gering.

Unsere Empfehlung lautet daher für solche Fälle, dass man etwas Geld für eine Steuernachzahlung zurücklegen sollte. Wenn Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben und wissen wollen, mit welchen Nachzahlungen Sie gegebenenfalls rechnen müssen, stehen wir Ihnen gern für eine Beratung zur Verfügung. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns.

 

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