Steuerermäßigung durch ein Auslandssemester

Steuerermäßigung Durch Ein Auslandssemester

Steuerermäßigung durch Kosten für ein Auslandssemester

Ein geplantes Auslandssemester sollten Sie nach Möglichkeit in ein Zweitstudium legen, denn dann handelt es sich bei den Ausgaben steuerlich gesehen um Werbungskosten. Ein Zweitstudium liegt beispielsweise dann vor, wenn ein Masterstudium, ein Bachelorstudium im Anschluss an eine Berufsausbildung oder an ein anderes Bachelorstudium absolviert wird.

Wenn das Finanzamt in solchen Fällen die mit dem Auslandssemester innerhalb des Zweitstudiums aufgetretenen Ausgaben beispielsweise für Unterkunft und Verpflegung nicht anerkennt, so sollte man grundsätzlich gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und auf die Entscheidung des BFHs unter dem Aktenzeichen VI R 3/18 verweisen.

In dem angesprochenen Urteil ging es darum, dass die Klägerin nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein Studium aufnahm, in dessen Rahmen sie sich auch zu zwei Auslandssemestern entschloss. Im Rahmen der Auslandssemester entstanden ihr Kosten beispielsweise für Unterkunft und Verpflegung, die sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als sogenannte vorweggenommene Werbungskosten geltend machte. Das Finanzamt wollte diese Kosten nicht anerkennen. Im Rahmen eines Musterverfahrens des Bundes der Steuerzahler fiel nun diese für Steuerpflichtige günstige Entscheidung.  

Wenn Sie also bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen und im Rahmen eines sich daran anschließenden Studiums wie bereits oben erwähnt für ein Auslandssemester entscheiden, so können Sie die entstehenden Kosten zumindest teilweise steuerlich geltend machen! Bei Fragen zur steuerlichen Geltendmachung von Kosten für Auslandssemester stehen wir Ihnen gern für eine Beratung zur Verfügung. Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns.

 

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