Was passiert eigentlich steuerlich mit dem Selbstbehalt bei einer privaten Krankenversicherung?
Viele Menschen haben sich mit einem Selbstbehalt bei einer privaten Krankenversicherung gegen Krankheitskosten abgesichert. Neben verschiedenen Versicherungsunternehmen sind hier verschiedensten Tarife und Beitragsgestaltungen möglich. U. a. gibt es vielfach die Möglichkeit, sich durch einen größeren Selbstbehalt einen geringeren monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung zu verschaffen. Man könnte denken, dass dann der vereinbarte Selbstbehalt steuerlich wie der gezahlte Krankenversicherungsbeitrag zu behandeln ist.
Dass dem nicht so ist, hat kürzlich der BFH entschieden. Im
Urteil vom 01.06.2016 – Az.: XR43/14, veröffentlicht am 02.11.2016 – hat der BFH entschieden, dass solche Selbstbehalte nicht als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden können. Der Bundesfinanzhof argumentierte damit, dass der Selbstbehalt keine Gegenleistung für die Erlangung des Versicherungsschutzes darstellt. Somit ergibt sich kein Beitrag zur Krankenversicherung im steuerlichen Sinn.
Daher können die Beträge dafür auch nicht als Sonderausgabe abgezogen werden.
Grundsätzliche Berücksichtigung vom Selbstbehalt bei einer privaten Krankenversicherung wie Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung, aber…
Der BFH hat außerdem darauf hingewiesen, dass die gezahlten Krankheitskosten außergewöhnliche Belastungen sind. Dies mag die meisten von uns aber nur wenig – wenn überhaupt – trösten.
Hier gilt es nämlich, die sogenannte zumutbare Eigenbelastung zu berücksichtigen. Nur wenn die Aufwendungen die zumutbare Eigenbelastung überschreiten, kommt überhaupt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung in Betracht. Die zumutbare Eigenbelastung ist abhängig von der Höhe der Einkünfte und vom Familienstand eines jeden Einzelnen. In der Regel wird sie nicht überschritten.
Dies passiert meist nur, wenn außergewöhnliche Umstände zum Tragen kommen. Wie große Operationen mit entsprechenden Kosten, die womöglich von der Krankenkasse nicht getragen werden, anstehen.
Des Weiteren hat der BFH ausgeführt, dass eine steuerliche Berücksichtigung des Selbstbehalts bei einer privaten Krankenversicherung auch nicht durch das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums herzustellen ist. Zur Begründung hat der BFH angeführt, dass dieser Grundsatz dem Steuerpflichtigen keinen Schutz des Lebensstandards auf Sozialversicherungsniveau, sondern lediglich auf Sozialhilfeniveau gewährleiste. Wenn also jemand Krankheitskosten im Rahmen von Selbstbehalten bei privaten Krankenversicherungen zu tragen hat, sind diese nicht Teil des sozialhilferechtlich gewährleisteten Leistungsniveaus.
Tipp: Beim Abschluss oder der Umstellung von privaten Krankenversicherungsverträgen sollte man also genau abwägen, ob und ggf. in welcher Höhe der Abschluss eines sogenannten Selbstbehalts zur Senkung der Krankenversicherungsbeiträge unter Einbeziehung der steuerrechtlichen Berücksichtigungsmöglichkeiten Sinn macht.
Wenn Sie mehr wissen wollen, rufen sie uns gerne an.