Rechnungsberichtigungen

Rechnungsberichtigungen können im Hinblick auf den Vorsteuerabzug vorgenommen werden, die Vollverzinsung entfällt!

Bislang waren Rechnungsberichtigungen nur in dem Jahr möglich, in dem die Rechnung tatsächlich geändert wurde. Eine Rechnungsberichtigung konnte nicht bereits für das Jahr, in dem die Rechnung ausgestellt wurde, vorgenommen werden. Diese Frage wurde bereits seit Jahren kontrovers diskutiert, weil sie entscheidende Bedeutung für die Frage des Vorsteuerabzuges hat.

 

Liegen die nach deutschem Umsatzsteuerrecht erforderlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung nicht vor, ist nämlich der Vorsteuerabzug zu versagen. Nicht ordnungsgemäße Rechnungen sind wiederum ein Betriebsprüfungsklassiker, der zu erheblichen Steuernachforderungen bzw. Nachzahlungszinsen führen kann.

 

Beispielfall aus einer Betriebsprüfung

 

Oftmals wird im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, dass Eingangsrechnungen formelle Mängel aufweisen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung in 2016 für die Jahre 2013 bis 2015 fällt dem Prüfer beispielsweise eine Eingangsrechnung aus 2013 auf, die nicht die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt. Der Betriebsprüfer fordert dann den Unternehmer auf, ordnungsgemäße Rechnungen vorzulegen, damit der Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann.

 

Auch wenn der Unternehmer sich umgehend um eine berichtigte Rechnung kümmerte, konnte er nach der bisherigen Rechtsauffassung der deutschen Finanzverwaltung den Vorsteuerbetrag erst bei Vorliegen der ordnungsgemäßen Rechnung – also in 2016 – geltend machen. Das heißt für unser Beispiel konkret, dass für das Prüfungsjahr 2013 die Änderung der Rechnung nicht anerkannt wurde! Daraus wiederum resultierte eine Nachzahlung für die Umsatzsteuer 2013. Besonders ärgerlich: ab dem 01.04.2015 wird die Nachzahlung dann mit 6 % jährlich verzinst. Wird also die Prüfung erst im Herbst des Jahres 2016 durchgeführt, sind die Nachzahlungs-Zinsen nicht unerheblich.

 

Der EuGH hat nun endlich entschieden, dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist und gleichzeitig die Vollverzinsung entfällt!

 

In dem Urteil wird darauf hingewiesen, dass der Unternehmer durch die Vorsteuer- Regelungen vollständig der im Rahmen seiner sämtlichen wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden soll. Dies wiederum bedeutet, dass die bisherige Rechtsauffassung der deutschen Finanzverwaltung einen klaren Verstoß gegen EU-Recht darstellt.

 

Es bleiben dennoch Fragen offen! Denn leider hat der EuGH nicht beantwortet, welche Mindestvoraussetzungen ein Dokument für den vollen Vorsteuerabzug erfüllen muss.

 

Unser Tipp:

Um Problemen aus dem Weg zu gehen, sollten Sie darauf achten, dass Eingangsrechnungen für Ihre Unternehmen sowohl die materiellen als auch die formellen Bedingungen gemäß § 14 Abs. 4 UStG enthalten. Haben Sie das Gefühl, dass eine Rechnung nicht in Ordnung ist, empfehlen wir Ihnen, uns anzusprechen und mit der Bezahlung der Rechnung zu warten, bis die Unklarheit beseitigt ist.

 

 

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