Gläserner Steuerzahler durch elektronische Datenübermittlung

Das Finanzamt weiß durch elektronische Datenübermittlung fast alles von Ihnen! Erfahren Sie hier, welche Daten automatisch übermittelt werden und was Sie beachten müssen, wenn Ihr Steuerbescheid einmal falsch sein sollte:

Das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn sammelt fleißig Daten – meist vollautomatisch.

  • Ihr Arbeitgeber meldet die jährlichen Lohndaten ebenso wie Pensionszahlungen,
  • Die Arbeitsagentur meldet Arbeitslosen- und Insolvenzgeld und die Elterngeldstelle das erhaltene Elterngeld,
  • Die Deutsche Rentenversicherung meldet Ihre Rentenbezüge aus der gesetzlichen Alters- und Witwenrente, private Lebens- und Rentenversicherer melden die jeweiligen Rentenbezüge,
  • Die Krankenkassen melden die geleisteten Basisbeiträge zu Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung, aber auch Zusatzbeiträge zu Boni sowie Krankengeld und Mutterschaftsgeld,
  • Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) meldet die Beiträge und Zulagen zu den Riesterverträgen,
  • Die Gemeinden geben eine Mitteilung, wenn Sie heiraten,
  • Ihre Bank übermittelt die gutgeschriebenen Kapitalerträge!
Sofern Ihre Daten alle korrekt übermittelt worden sind, wird Ihr Steuerbescheid mit Ihrer eigenen Berechnung übereinstimmen. Problematisch werden die Datenströme, wenn etwas schiefgeht. Bspw. kann der Sachbearbeiter im Finanzamt die Zahlen falsch abtippt oder ein technischer Fehler passiert. So kann schon einmal das Krankengeld ins falsche Bezugsjahr rutschen oder die Zusatzbeiträge für die Krankenkasse fehlen. Es ist daher immer wichtig, dass Sie Ihren Steuerbescheid mit Ihren Belegen vergleichen und nicht alles hinnehmen!

 

Sie sind der Automatisierung durch die elektronische Datenübermittlung aber nicht völlig ausgeliefert.

Grundsätzlich ist das Finanzamt verpflichtet, Abweichungen zwischen automatisch gemeldeten Daten und der abgegebenen Steuererklärung aufzuklären. In der Praxis jedoch werden oft einfach nur die gemeldeten Daten übernommen.

 

Fehler vom Finanzamt

Führt die Abweichung im Bescheid zu einer niedrigeren Steuerlast – bspw. weil eine von mehreren Lohnsteuerbescheinigungen nicht vorlag – müssen Sie gar nichts tun! Vorausgesetzt natürlich, Ihre Steuererklärung enthielt die korrekten Angaben.     Sogenannte offenbare Unrichtigkeiten wie Zahlendreher oder Rechenfehler können innerhalb von vier Jahren korrigiert werden. Zu Ihren Ungunsten, das heißt mit einer Steuererhöhung, einfach so, zu Ihren Gunsten, das heißt mit einer Steuerverringerung, nur auf Ihren Antrag hin und wenn Sie keine Schuld am Fehler tragen.   Sind Sie mit Ihrem Einkommensteuerbescheid nicht einverstanden – etwa weil Aufwendungen einfach gestrichen wurden -, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt Einspruch einlegen.   Nach Ablauf der vier Jahre ist die Festsetzungsfrist eingetreten. Dann geht nichts mehr – auch nicht bei Fehlern durch elektronische Datenübermittlung.  

Fehler vom Steuerzahler

Haben Sie selbst Angaben vergessen, hat das Finanzamt natürlich über die bereits genannten Punkte schon die meisten Daten gesammelt. Sofern es sich um einen Sachverhalt handelt, der dem Finanzamt noch nicht bekannt ist, können Sie die fehlenden Angaben innerhalb der Festsetzungsfrist (=vier Jahre) schriftlich berichtigen. Eine Selbstanzeige ist nur bei grob fahrlässigen und vorsätzlichen Fehlern nötig – und sollte nur nach professioneller Beratung erfolgen, damit „das Kind nicht in den Brunnen fällt“!  

Unser Tipp:

Überprüfen Sie unbedingt die Angaben in Ihrem Steuerbescheid mit Ihren Belegen – oder Sie lassen sich durch uns steuerlich beraten! Dann übernehmen wir für Sie die Kontrolle, nehmen Kontakt mit dem Finanzamt auf und stellen für Sie die richtigen Anträge. Gerade im Einspruchsverfahren ist das Amtsdeutsch nicht immer einfach zu verstehen – durch uns können Sie besser verstehen, woher die ein oder andere Abweichung kommt.   Haben Sie Fragen? Gern stehen wir per Mail oder telefonisch zur Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an!

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