Geschenke an Arbeitnehmer oder Geschäftspartner

Geschenke An Arbeitnehmer Oder Geschäftspartner Geschenk

Wann ist die pauschale Besteuerung zu beachten?

Hiermit möchten wir das Thema „Geschenke an Geschäftspartner sowie eigene Arbeitnehmer“ ein wenig vertieft aufgreifen. Aus unserem Netzwerk mit anderen Steuerkanzleien wissen wir, dass das Finanzamt die Pauschalversteuerung auf derartige Geschenke vermehrt überprüft.

Geschenke an Geschäftspartner bis zu 35,00 € pro Beschenktem und pro Jahr zählen zu den abzugsfähigen Betriebsausgaben. Geschenke an Arbeitnehmer aus einem persönlichen Anlass, wie Geburtstag, Hochzeit, Geburt des Kindes etc. sind pro Anlass mit bis zu 60,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Geschenke zu Ostern oder Weihnachten stellen keinen persönlichen Anlass des Arbeitnehmers dar. Somit gelten diese bereits ab dem ersten Cent als steuerpflichtiger Arbeitslohn – die Sachbezugsgrenze bis zu monatlich 44,00 € kann angewendet werden, sofern diese noch nicht ausgeschöpft ist.

Pauschalversteuerung

Für Geschenke an einen Arbeitnehmer, die nicht aus persönlichem Anlass erfolgen oder an einen Geschäftsfreund muss eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % an das Finanzamt abgeführt werden. Dies erfolgt ausschließlich im Rahmen der Lohnsteuervoranmeldung. Geschenke bis zu 10,00 € gehören zu den sogenannten Streuartikeln und sind bei der pauschalen Versteuerung nicht zu berücksichtigen.

Die pauschale Versteuerung der Geschenke ist mit der Lohnsteuervoranmeldung für den Monat Dezember vorzunehmen. Sie sind verpflichtet, den Beschenkten zu unterrichten, wenn die pauschale Versteuerung des Geschenkes Ihrerseits nicht erfolgte. Der Beschenkte hat Ihr Geschenk in Höhe der Anschaffungskosten dann als Einnahme zu versteuern. Bei Arbeitnehmern muss Ihr Geschenk im Rahmen der Gehaltsabrechnung als zusätzlicher Lohn versteuert werden.

Ergänzend weisen wir darauf hin, dass viele Quellen hinsichtlich der Geschenke an Arbeitnehmer davon ausgehen, dass diese trotz der Lohnsteuerpauschalierung durch den Arbeitgeber nicht von Sozialversicherungsbeiträgen befreit sind.

Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an! E-Mail: kanzlei(at)kruse-lippert.de Geschenke an Mitarbeiter oder Geschäftspartner in unserem Video

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