Steuerminderung durch häusliches Arbeitszimmer

Nach bisheriger Rechtsprechung war der Höchstbetrag zum Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 EUR jährlich objektbezogen zu betrachten, sodass bei Nutzung eines Arbeitszimmers durch mehrere Personen jedem Nutzer grundsätzlich der anteilige Höchstbetrag (bei zwei Personen 625 EUR pro Person) zustehen würde. Mit seiner Entscheidung vom 15.12.2016 hält der BFH an der bisherigen Rechtsauffassung nicht mehr fest.
Absetzbarer Höchstbetrag für ein häusliches Arbeitszimmer ist personenbezogen zu betrachten
Der gesetzlich geregelte Höchstbetrag in Höhe von 1.250 EUR ist nach diesem Urteil personenbezogen zu verstehen. Jeder Steuerpflichtige, der das häusliche Arbeitszimmer nutzt, kann danach diesen Höchstbetrag für sich in Anspruch nehmen, sofern er die Voraussetzungen des § 4  Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in seiner Person erfüllt.
Unser Tipp:
Wird das häusliche Arbeitszimmer von mehreren Personen genutzt, kann nach der neuen Rechtsprechung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jeder seine anteilig getragenen Kosten bis zu einer Höhe von 1.250 EUR als Werbungskosten geltend machen. Nutzen Sie mit mehreren steuerpflichtigen Personen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer und sind sich nicht darüber im Klaren, welche Möglichkeiten bei Ihnen konkret bestehen, sprechen Sie uns gern an. Weitere Infos zum häuslichen Arbeitszimmer finden Sie auch in unserem Blogbeitrag vom 28. Juni 2017.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert