Mit einem Urteil des BFH vom 22. Februar 2017 unter dem Aktenzeichen IIIR9/16 hat sich der BFH nochmals dazu geäußert, wann die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für Selbstständige steuerlich berücksichtigungsfähig sind.
Ein häusliches Arbeitszimmer ist unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar
Grundsätzlich gilt, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann steuerlich berücksichtigungsfähig sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Klarstellend dazu hat der BFH mit dem bereits erwähnten Urteil entschieden, dass bei einem Selbstständigen der in seinen Betriebsräumen vorhandene Schreibtischarbeitsplatz nicht zwangsläufig mit einem solchen zumutbaren anderen Arbeitsplatz gleichzusetzen ist.
Ein Fall aus der Praxis:
Im angesprochenen Fall ging es um einen selbstständig tätigen Heilberufler, der seine Tätigkeit in zwei Praxen in jeweils angemieteten Räumen ausübte. Die für Bürotätigkeiten vorhandenen Räume wurden überwiegend von seinen Angestellten benutzt, sodass der Heilberufler für seine eigenen Verwaltungsarbeiten ein häusliches Arbeitszimmer benutzte.Das Finanzamt hatte die Aufwendungen nicht zum Abzug zugelassen, wogegen der Heilberufler klagte und vom Finanzgericht Recht bekam.
Die Richter urteilten, dass im konkreten Fall die Erledigung der Verwaltungs- und Büroarbeiten in den Praxisräumen wegen der überwiegenden Nutzung seiner Angestellten nicht zumutbar sei. Aus diesem Grund seien die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer begrenzt mit maximal 1.250 EUR pro Jahr abzugsfähig. Der BFH hat diese Auffassung des Finanzgerichts bestätigt.
Unser Tipp:
Lassen Sie sich vom Finanzamt nicht widerspruchslos die Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer streichen. Mit einer guten Argumentation unter Vorbringung der tatsächlichen Gegebenheiten ist es sehr wohl möglich, diese Kosten steuerlich berücksichtigungsfähig zu machen. Bei Fragen sprechen Sei uns gern an!