Grundsätzlich sind elektronische Kontoauszüge steuerlich anzuerkennen, da an sie keine höheren Anforderungen als an elektronische Rechnungen zu stellen sind.
Aufbewahrungspflichten für elektronische Kontoauszüge bei Unternehmern
Für Unternehmer und Selbstständige gilt jedoch, dass elektronische Kontoauszüge auch in der übermittelten (also elektronischen) Form aufzubewahren sind. Es ist nicht ausreichend, diese Kontoauszüge in Papierform aufzubewahren.
… und Privatleuten
Für Privatleute besteht dagegen keine Aufbewahrungspflicht in elektronischer Form. Aus diesem Grund ist es auch völlig in Ordnung, bei Steuererklärungen als Zahlungsnachweis anstelle von konventionellen Kontoauszügen ausgedruckte online-Bankauszüge anzuerkennen.
All dies hat das Bayrische Landesamt für Steuern mit einer Verfügung vom 20. Januar 2017 unter dem Aktenzeichen S0317.1.1-3/5Ft42 geregelt.
Unser Tipp:
Im Zweifel lieber zu viel als zu wenig archivieren und später entsorgen als wegen der Verletzung von Formalien eine Steuerentlastung zu verlieren!