Steuern Corona

Steuern Corona

Steuern Corona: Sind Sie von plötzlichen Umsatzeinbußen durch die Corona-Epidemie betroffen, sprechen Sie uns bitte umgehend an. Wir planen mit Ihnen kurzfristig Ihre Liquidität. Und wenn es finanziell eng wird, beantragen wir als Sofortmaßnahme Steuerstundungen und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen für Sie. Wie das funktioniert und welche Informationen wir dafür von Ihnen brauchen, erfahren Sie in diesem Beitrag und in dem Video „Steuerstundung und -herabsetzung: Erleichterungen in der Krise nutzen“.

Zum Video klicken Sie bitte hier.

Stundung und Herabsetzung, Erleichterungen in der Krise nutzen

Die direkten Folgen der Corona Epidemie sind schlimm genug. Für viele Selbstständige und Unternehmer kommen drastische finanzielle Auswirkungen hinzu.

Oftmals sind Steuerzahlungen deshalb nicht mehr zu leisten.

Wir helfen Ihnen, Ihre Zahlungsfähigkeit zu sichern. Dafür beantragen wir für Sie die Herabsetzung von Vorauszahlungen oder Steuerschätzungen, mit denen Sie mehr Zeit für die Zahlung gewinnen. Selbst bereist geleistete Vorauszahlungen können wir für Sie unter Umständen zurückholen – wenn das wirklich Sinn macht-.

Im Video erklären wir, unter welchen Umständen das geht und welche Informationen wir dafür von Ihnen benötigen. Sie zahlen fortlaufend verschiedene Steuern:

  • Einkommen- oder Körperschaftssteuer,
  • Umsatz-,
  • Lohn- und gegebenenfalls
  • Gewerbe-  und Grundsteuer.

Dazu können Nachzahlungen aufgrund einer Steuererklärung kommen. Steuerzahlungen dürfen Sie auch in Notsituationen nicht einfach zurückhalten. Ansonsten drohen Zuschläge und schlimmstenfalls Pfändungen. Wenn aber außergewöhnliche Umstände Ihre Umsätze einbrechen lassen und Sie Steuern nicht mehr zahlen können, können Steuerforderungen auf Antrag verringert oder ausgesetzt werden. Aufgrund der Corona Krise genehmigen die Finanzämter Erleichterungen, die bis zum 31.12. 2020 beantragt werden, sehr großzügig.

Stundungen werden zurzeit auch zinsfrei gewährt, die ansonsten anfallenden 0,5 Prozent Zinsen pro Monat werden bei Anträgen bis Ende 2020 nicht berechnet.

Stundung kann bedeuten, dass Steuern in kleineren monatlichen Raten gezahlt werden. Oder die Steuern sollen insgesamt zu einem späteren Zeitpunkt beglichen werden.

Das muss im Antrag angegeben werden. Neben der Stundung bereits fälliger Steuern beantragen wir für Sie auch eine Verringerung der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer Vorauszahlungen. Über diese Anträge entscheiden die zuständigen Finanzämter in der aktuellen Situation ebenfalls großzügig.

Damit wir Anträge auf Steuererleichterungen schnell für Sie stellen können, lassen Sie uns bitte folgende Informationen zukommen:

  • Eine Beschreibung der Ursache für finanzielle Schwierigkeiten
  • Ob und wenn ja, in welcher Höhe Ratenzahlung möglich ist
  • Mit welchem Gewinn oder Verlust Sie für das Jahr rechnen

Wenn Sie uns mit Ihrer Buchführung beauftragt haben, sehen wir, wenn Sie in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Gern erarbeiten wir auch die Grundlagen für die Anträge beim Finanzamt in Abstimmung mit Ihnen!

Sie sollten uns aber in jedem Fall sofort ansprechen, wenn Sie mit Umsatzrückgängen oder Zahlungsausfällen rechnen.

Dann planen wir mit Ihnen frühzeitig Maßnahmen, damit Sie zahlungsfähig bleiben.

Sprechen Sie uns einfach an. Gemeinsam schaffen wir es, diese schwierige Situation zu überwinden.

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