Stets trifft es einen unvorbereitet: ein überfluteter Keller, ein abgedecktes Dach, eingestürzte Gebäudeteile: Schäden durch Unwetter können innerhalb kürzester Zeit immense Kosten verursachen. Die Gewitter gegen Ende des Sommers und vor kurzem das Sturmtief Xavier sind uns noch in Erinnerung.
Je nach Schaden ziehen sich die Aufräumarbeiten und Reparaturen oft über Wochen, Monate oder sogar Jahre hin. Ein kleiner Lichtblick: Der Staat hilft finanziell und entlastet Geschädigte steuerlich. Sie können die Kosten, die Ihnen durch das Unwetter entstanden sind, steuermindernd geltend machen.
Der Katastrophenerlass sichert Steuererleichterungen
Betrifft ein Unwetter eine oder mehrere Regionen, hält es die Finanzverwaltung für angebracht, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegen zu kommen. Betroffene können nach einer Katastrophe mit Breitenwirkung besondere Steuererleichterungen erwarten.
Einzelfallentscheidungen durch die Finanzverwaltung
Welche Erleichterungen die Finanzverwaltung einräumt, entscheidet sie von Fall zu Fall. Betroffene konnten in der Vergangenheit z. B. die Kosten für die Beseitigung der Unwetterschäden wie Aufräum- und Reparaturarbeiten in ihrer Steuererklärung steuermindernd geltend machen. Das Finanzamt erkannte auch die Ausgaben für die Wiederbeschaffung von Möbeln, Haushaltsgegenständen sowie Kleidung an.
Schäden am selbst genutzten Haus
Auch ein kurzes, heftiges Unwetter kann enorme Schäden verursachen. Orkan, Blitz und Hagelkörner, die mit voller Wucht auf das selbst bewohnte Haus prasseln verursachen innerhalb kürzester Zeit enorme Schäden wie herabgestürzte Dachziegel, verwüstete Rollläden und demolierte Fensterscheiben. Glücklich ist, wer in solchen Fällen etwa eine Gebäude- oder Hausratversicherung mit Elementarschadenversicherung abgeschlossen hat. Springt diese nicht ein, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die entstandenen Kosten von der Steuer abzusetzen.
Existenziell wichtige Bereiche sind betroffen
Die Reparaturkosten solcher Schäden können Sie nur dann in Ihrer Steuererklärung steuermindernd geltend machen , wenn die Schäden einen existenziellen Bereich betreffen – also das Haus. Trifft es Garage oder Terrasse, gibt es keine Steuererleichterungen.
Dazu sind drei weitere Voraussetzungen nötig:
- Sie dürfen den Schaden nicht selbst verursacht haben. Sobald eigenes Verschulden vorliegt, entfällt die Möglichkeit der Steuererleichterung.
- Sie dürfen keine Ersatzansprüche gegenüber Dritten haben. Hat eine dritte Person den Schaden verursacht, müssen Sie das Geld zuerst von ihr fordern.
- Ist der Schaden über eine übliche Versicherung wie die Gebäude- oder Hausratsversicherung abgedeckt, entfällt die Steuererleichterung. Als nicht üblich gilt eine Elementarversicherung gegen Überschwemmung oder Erdbeben. Deckt die Elementarversicherung den Schaden ab, gibt es nicht noch zusätzlich Steuererleichterungen.
Unser Tipp zur Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung
Damit Sie die Reparaturen steuermindernd gelten machen können, sollten Sie sie unbedingt innerhalb von drei Jahren nach dem Schaden ausführen lassen. Schaffen Sie das nicht, können Sie die Kosten leider nicht steuermindernd ansetzen.
Erfüllen Sie alle aufgeführten Voraussetzungen, sind die angefallenen, nicht von einer Versicherung oder einem Dritten erstatteten, Kosten zur Schadensbeseitigung oder Wiederherstellung eines beschädigten Gebäudeteils als außergewöhnliche Belastung in angemessener Höhe von der Steuer absetzbar.
Ansonsten können Sie natürlich auch die Kosten für den
Arbeitslohn in Ihren Handwerkerleistungen wie bisher auch steuermindernd geltend machen, aber eben nur den Arbeitslohn. Das ist innerhalb bestimmter Höchstbeträge möglich.
Sehen Sie dazu auch in unsere Checkliste „
Vorbereitung der Unterlagen für die ESt-Erklärung“ im Download-Bereich.
Sind Sie unsicher, was Sie genau beachten müssen, rufen Sie uns gern an und/oder vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.