Ärzte und Zahnärzte
Heilbehandlungen: Umsatzsteuerpflicht der Vergütung für Meldungen an das klinische Krebsregister
Bereits in einem früheren Beitrag haben wir dargestellt, dass Ärzte und Zahnärzte bereits seit einiger Zeit wegen der teilweisen Umsatzsteuerpflicht von Heilbehandlungen zunehmend in den Fokus der Finanzverwaltung geraten. Bei Betriebsprüfungen gibt es dann oftmals böse Überraschungen. Eine solche böse Überraschung könnte auch die Tatsache bringen, dass Vergütungen für Meldungen an das klinische Krebsregister nach einem neuen BMF-Schreiben umsatzsteuerpflichtig sind (BMF-Schreiben vom 24.11.2016 – III C 3 – S 7170/15/10004).
Der BFH hatte in seinem Urteil vom 09.09.2015 (Aktenzeichen XI R 31/13) festgestellt, dass sogenannte Tumormeldungen eines Arztes für ein epidemiologisches Krebsregister keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen sind. Ein solches Register dokumentiert lediglich die Behandlungen von Patienten. Der BFH hat in der bereits zitierten Entscheidung das Urteil des FG bestätigt. Hier verweist der BFH darauf, dass die Leistung zwar einer Heilbehandlung dient, selbst aber keine Heilbehandlung darstellt. Die „Tumormeldungen“ für das Krebsregister dienten keinem therapeutischen Zweck, es fehle an dem notwendigen unmittelbaren Bezug zu einer Heilbehandlungstätigkeit.
Der BFH führt weiter aus, dass es nicht ausreichend ist, dass andere Ärzte ihre konkreten Therapiemaßnahmen auf die Eintragungen im Krebsregister abstimmen können und die Datenbank damit der Verbesserung der medizinischen Betreuung der Patienten dient. Es handle sich dabei lediglich um mögliche und mittelbare Auswirkungen einer Leistung auf die Heilbehandlung eines bei Ausführung dieser Leistung nicht bestimmbaren Personenkreises. Die Leistung selbst diene eben gerade nicht unmittelbar tatsächlich dem Zweck, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen oder die Gesundheit zu schützen und aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen.