Was es beim Praxisverkauf zu beachten gibt

Beim steueroptimierten Praxisverkauf doppelt Steuern sparen

Verkaufen Ärzte ihre Praxis, so können Sie von einigen Steuerprivilegien profitieren. Es ist jedoch wichtig, einige Dinge zu beachten, damit eine steueroptimierte Übergabe funktioniert. Ansonsten können nämlich bereits kleine Fehler den Steuerspareffekt kaputt machen.   Es gibt viele Gründe, warum ein Arzt eine Praxis aufgibt oder veräußert. Ob es das Alter ist oder ein Umzug, unabhängig von den persönlichen Umständen des Verkaufs wollen die Abgeber möglichst für ihr Lebenswerk einen ansprechenden Preis erzielen und im Idealfall wenig Steuern zahlen. Wer sich dabei als abgebender Arzt allein auf sein Verhandlungsgeschick verlässt, könnte am Ende jedoch der Verlierer sein. Zwar sehen die Steuergesetze unter bestimmten Voraussetzungen Freibeträge und andere Steuerbegünstigungen vor, wenn ein Arzt oder Zahnarzt seine Praxis verkauft oder aufgibt. Wie so oft sind die Privilegien an einige Voraussetzungen geknüpft. Wer die Spielregeln nicht einhält, riskiert, die Steuerprivilegien zu verlieren.

Wo kann man beim Praxisverkauf Steuern sparen?

Ein Gewinn aus dem Praxisverkauf oder der Aufgabe einer freiberuflichen Praxis gehört grundsätzlich zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, ebenso wie der Betrieb der Praxis zuvor. Wenn bestimmte Bedingungen vorliegen, verschont jedoch das Einkommensteuergesetz einen Teil des Veräußerungsgewinns von der Besteuerung und womöglich gibt es auch noch einen Freibetrag für den abgebenden Arzt:
  • Derzeit gibt es einen Freibetrag für den Veräußerungsgewinn in Höhe von 45.000,00 €. Diesen kann aber nur für sich in Anspruch nehmen, wer mindestens 55 Jahre alt oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig ist.
  • Außerdem gibt es den Freibetrag nur einmal im Leben und er muss mit der Steuererklärung beantragt werden. Eine Ausnahme hierzu gibt es: Wer bereits vor dem 01.01.1996 einen Freibetrag in Anspruch genommen hat, kann diesen nun nochmals beantragen.
Übersteigt der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn den Betrag von 136.000,00 €, so wird der Freibetrag von 45.000,00 € um den übersteigenden Betrag gekürzt. Dies führt dazu, dass ab einem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn von 181.000,00 € kein Freibetrag mehr zum Zuge kommt.   Wie ermittelt man den Veräußerungsgewinn? Grob vereinfacht zieht man vom Verkaufspreis die Veräußerungskosten und die Buchwerte des vorhandenen Anlagevermögens ab.  

Weiteres Steuerprivileg bei Verkauf oder Aufgabe einer Praxis ist die Tarifermäßigung für den Veräußerungsgewinn

Es gibt zwei Formen
  • Entweder wird der Veräußerungsgewinn mit einem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 56 % des normalen Steuersatzes – mindestens aber 14 % – besteuert.
  • Alternativ ist die Tarifermäßigung durch die sogenannte Fünftelregelung anzuwenden. Diese bleibt aber in den meisten Fällen wirkungslos.
Die beiden Ermäßigungen sind wiederum an einige Bedingungen geknüpft:
  • Entweder verkauft der Arzt alle Praxisgegenstände oder überführt sie in sein Privatvermögen.
  • Auch hierzu muss das 55. Lebensjahr vollendet oder eine dauernde Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegen.
  • Die bisherige Tätigkeit als Arzt darf danach nicht weiter ausgeübt werden.
  • Der Arzt muss die Tarifermäßigung in der Steuererklärung beantragen.
Unser Tipp: Es ist unbedingt anzuraten, die richtige Strategie hinsichtlich all dieser Punkte mit Ihrem Steuerberater zu besprechen. Gibt es weitere unternehmerische Tätigkeiten oder Beteiligungen bei Ihnen, so könnte ja durchaus der Fall eintreten, dass daraus ein höherer Veräußerungs- oder Aufgabegewinn entsteht. In diesem Fall macht es womöglich Sinn, die Tarifbegünstigungen erst später in Anspruch zu nehmen. Außerdem ist es unter steuerlichen Gesichtspunkten sinnvoll, die Praxis erst im Folgejahr zu verkaufen, wenn keine laufenden Einkünfte mehr fließen.  

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert