– die Steuerlast senken: Wie geht das?
Sicherlich haben Sie auch schon davon gehört, dass Sie Kosten für Arbeiten, die normalerweise von Ihnen selbst oder Ihren Familienangehörigen im Haushalt ausgeführt werden, mindestens teilweise von der Steuer absetzen können, wenn Sie damit einen Handwerker oder Dienstleister beauftragen. Doch was ist zu beachten, damit für den Fall, dass Sie keine Zeit oder Lust haben, Ihre Fenster oder Wohnung zu putzen, die Gartenarbeit zu erledigen, Wäsche zu waschen oder zu bügeln und sich dazu fremder Hilfe bedienen, die natürlich zu bezahlen ist, von der Steuer absetzen können?
Wir wollen Ihnen einen kurzen Überblick geben, welche Punkte Sie beachten müssen, damit Sie insgesamt bis zu 4.000,00 € direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen können!
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Eine Voraussetzung ist, dass Sie als Privatperson Arbeiten in Auftrag gegeben haben, die ansonsten Mitglieder Ihres Haushaltes oder Sie selbst übernehmen würden. Die Tätigkeit muss eine reine Dienstleistung sein, die tatsächlich in Ihrer Wohnung, Ihrem Haus oder auf dem dazugehörigen Grundstück ausgeführt wird.
Arbeiten, die normalerweise durch einen Fachmann ausgeübt werden, sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, sondern können als Handwerkerleistungen zusätzlich in Höhe bis zu 1.000,00 € von Ihrer Steuerschuld abgezogen werden.
Damit die Kosten steuerlich berücksichtigt werden können, müssen Sie einen selbständigen Dienstleister oder eine Firma mit den haushaltsnahen Arbeiten beauftragen, die Ihnen eine Rechnung für die geleisteten Arbeiten ausstellt, die Sie wiederum überweisen. Barzahlung wird steuerlich im Normalfall nicht berücksichtigt. Der Steuerabzug errechnet sich aus den anfallenden Arbeits-, Fahrt- oder Maschinenkosten für die haushaltsnahe Dienstleistung. Von dem seitens der Firma ausgewiesenen Betrag bis zu 20.000,00 € mindern 20 % Ihre persönliche Steuerschuld, so dass das maximal einen Abzug bis zu 4.000,00 € ergibt. Wenn Sie beispielsweise Ihr Haus entrümpeln lassen, könnten Sie auf die dafür entstehenden Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG steuermindernd berücksichtigen.
Allgemeine Müllgebühren können Sie nicht absetzen. Ebenfalls nicht abziehbar sind Nachhilfe- oder Musikunterricht für Ihre Kinder, auch dann nicht, wenn er bei Ihnen zu Hause erteilt wird. Auch die Kosten für Grabpflege sind nicht berücksichtigungsfähig. Beispiele für steuerlich absetzbare haushaltsnahe Dienstleistungen sind u. a.:
- Kinderbetreuungskosten
- Versorgung und Betreuung von Haustieren in der eigenen Wohnung
- Reinigung Ihrer Wohnung, von Teppichen oder Fenstern
- Schneeräumarbeiten und Fußwegreinigung, selbst, wenn Sie auf öffentlichen Gehwegen durchgeführt wird
- Hausmeisterleistungen sowie Gartenarbeiten innerhalb des Grundstücks wie beispielsweise Rasen mähen, Baum- oder Heckenschnitt.
Tipp: Ausweis von Arbeits-, Fahrt- oder Maschinenkosten und Überweisung
Neben der Durchführung in oder an Ihrem Haushalt ist unbedingt darauf zu achten, dass die Rechnung des durchführenden Dienstleisters nach Arbeits- und anderen Kosten aufgeschlüsselt sind. Wir empfehlen Ihnen aus diesem Grund, keine Rechnung zu bezahlen, die nicht entsprechend ausgestellt ist, da sie ansonsten steuerlich nicht berücksichtigt werden kann. Verlangen Sie in einem solchen Fall unbedingt eine neue Rechnung!
Sollten Sie ein Au-Pair in Ihrem Haushalt aufgenommen haben, können auch Teile dieser Aufwendungen bei den haushaltsnahen Dienstleistungen angesetzt und steuermindernd berücksichtigt werden. Am besten ist es dabei, dass das Au-Pair möglichst komplett für die Kinderbetreuung zuständig ist und Sie dies auch vertraglich genauso vereinbart haben. Dann können Sie nämlich die Ausgaben für das Au-Pair als Sonderausgaben in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Eine Kopie des Au-Pair-Vertrages dürfte in diesem Fall als Beleg genügen.
Tipp: Steuerabzug jahresübergreifend nutzen
In vielen Fällen ist es ja so, dass Sie jahresübergreifend haushaltsnahe Dienstleistungen an einen Dienstleister vergeben. In einem solchen Fall ist es sinnvoll, zum Jahreswechsel zu prüfen, wie weit Sie Ihre Möglichkeiten zum Steuerabzug bereits ausgeschöpft haben. Wenn Sie die Höchstbeträge überschreiten, empfiehlt es sich, einen Teil der Zahlung ins neue Jahr zu verschieben. Die Ausführung der Arbeiten ist für das Finanzamt nämlich nicht von Bedeutung sondern das Datum der Überweisung.
Tipp für pflegebedürftige Personen:
Auch pflegebedürftige Personen haben Möglichkeiten des Steuerabzugs, der teilweise sogar weitergeht als im Normalfall: Wenn Sie wg. Krankheit oder Pflegebedürftigkeit vorübergehend außerhalb Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung leben müssen, können Sie beispielsweise einen Friseurbesuch oder die Kosten für die Fußpflege als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen, obwohl diese Dienste normalerweise nicht von einem Angehörigen Ihres Haushaltes geleistet werden. Auch die Aufwendungen für ein Notrufsystem können als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden, wenn dieses Notrufsystem innerhalb einer Wohnung im Rahmen von betreutem Wohnen eine 24-stündige-Hilfeleistungsgarantie bring.
Tipp: Auslandsimmobilien
Haben Sie eine Immobilie im Ausland, die sie selbst nutzen, können Sie einen zur Pflege der Immobilie beauftragten Hausmeisterdienst unter den oben bereits erwähnten Voraussetzungen in Deutschland steuermindernd berücksichtigen. Dies gilt für alle Ferien- oder Zweitwohnungen, die innerhalb der 28 EU-Staaten bzw. der Mitglieder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen.
Steuerabzug für Vermieter
Haben Sie eine solche Immobilie vermietet, sind die Kosten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen abzugsfähig, sondern werden als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung steuerlich berücksichtigt. Voraussetzung ist natürlich auch hier eine korrekte Rechnung. Auch wenn derartige Kosten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden können, sind sie also dennoch steuerlich relevant.
Wenn Sie unsicher sind, welche Kosten Sie wo in Ihrer Steuererklärung ansetzen können, rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gern weiter!