Ärzte und Zahnärzte geraten bereits seit einiger Zeit zunehmend in den Fokus der Finanzverwaltung. Vor allem bei Betriebsprüfungen erleben sie immer wieder unangenehme Überraschungen. Für Ärger sorgte dabei in letzter Zeit immer wieder die sogenannte Abfärberegelung bei Sozietäten und Gemeinschaftspraxen.
Abfärberegelung: Schreckgespenst Gewerbesteuer
Auch wenn es sich so anhört: Die Abfärberegelung hat nichts mit Malerarbeiten zu tun. Trotzdem hat es gewissermaßen etwas damit zu tun, sich nicht “die Hände schmutzig zu machen”. Das tun Sie in dem Moment, in dem Sie in Ihrer Sozietät oder Gemeinschaftspraxis außer der freiberuflichen Tätigkeit auch noch eine gewerbliche Tätigkeiten ausüben. Das färbt dann ab und am Ende gilt alles als Gewerbebetrieb. Das Problem dabei: Damit unterliegt auch alles der Gewerbesteuer.
Gute Beispiele dafür sind der Verkauf von Kontaktlinsen beim Augenarzt oder von Zahnhygieneartikeln in einer Zahnarztpraxis. Aber auch andere gewerbliche Tätigkeiten wie bspw. der Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln sind denkbar. Im Zweifel erkundigen Sie sich bei uns, bevor Sie Ihr Angebot erweitern.
Konkrete Regelung fehlte bislang
Bislang gab es keine richtige Regelung, ab welcher Höhe der gewerbliche Anteil die freiberufliche Tätigkeit infiziert und abfärbt. Der Bundesfinanzhof hat kürzlich aber in einem Urteil konkrete Aussagen dazu getroffen. Diese wurden von der Finanzbehörde Hamburg in einem Erlass vom 20.04.2016 (S 2241-2015/001-52) dargestellt. Darin ist von einer Bagatellgrenze in Höhe von 3 % der gesamten Nettoumsätze die Rede. Außerdem darf die Grenze von 24.500 € im Jahr nicht überschritten werden. Das entspricht dem Freibetrag bei der Gewerbesteuer. Werden diese Grenzen nicht überschritten, sollte der gewerbliche Nebenerwerb nicht abfärben.
Die Umsätze im Auge behalten
Die neuen Bagatellgrenzen geben Ihnen Möglichkeiten zur Steuergestaltung. Behalten Sie Ihre gewerblichen Umsätze im Auge. Studieren Sie die betriebswirtschaftlichen Auswertungen Ihres Steuerberaters zeitnah. So können Sie rechtzeitig reagieren. Sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater über weitere Gestaltungsmöglichkeiten. Als Fachberaterin für das Gesundheitswesen kann ich Ihnen vielleicht noch den ein oder anderen Tipp geben. Rufen Sie einfach an!