Kein Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge

– Ohne Datenübertragung

Auch wenn das Jahr noch relativ jung ist, möchten wir Ihnen jetzt schon einen Tipp zur Steuerersparnis 2017 mit auf den Weg geben: Für den Fall, dass Sie erstmals eine Krankenversicherung und Pflegeversicherung abgeschlossen oder den Versicherer gewechselt haben, empfehlen wir Ihnen unbedingt darauf zu achten, dass Sie dem Versicherer Ihre Zustimmung zur Datenübertragung an das Finanzamt erteilt haben. Wenn nämlich die Daten nicht an das Finanzamt übermittelt wurden, können Sie die Krankenversicherungsbeiträge nicht als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Dies hat jüngst das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 17.11.2016, AZ: 13 K 13 119/15). Im konkreten Fall ging es darum, dass einem Steuerzahler der Sonderausgabenabzug für seine Basis- Krankenversicherungsbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 2.700,00 € nicht gewährt worden war. Das Finanzamt begründete die Nichtberücksichtigung damit, dass er seinem Versicherer die Zustimmung zur Datenübermittlung nicht erteilt hatte. Diese wiederum ist jedoch nach § 10 Abs. 2a EStG erforderlich. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat dem Finanzamt bestätigt, alles richtig gemacht zu haben. Es verweist darauf, dass eine Papierbescheinigung über die geleisteten Beiträge die fehlende Einwilligung in die Datenübermittlung nicht ersetzt. Es konnte auch keinen Verstoß gegen die Verfassung feststellen.  

Unser Tipp:

Prüfen Sie unbedingt, ob Sie dem Versicherer Ihre Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt haben. Anderenfalls werden Sie nicht in den Genuss der Steuersenkung durch Ihre gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kommen.

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