Trotz niedrigem Zinsniveau der Banken setzen viele Unternehmer weiterhin auf Finanz-spritzen von Angehörigen, Mitarbeitern oder Freunden – das Privatdarlehen.
Lesen Sie hier die vier wichtigsten Details, die bei dieser interessanten Alternative beachtet werden müssen:
Mancher Betrieb braucht ein Privatdarlehen quasi zu sofort – bspw. weil der Haupt-auftraggeber überraschend nicht zahlt, ein wichtiges Anlagegut defekt ist oder das Finanzamt mit der Pfändung der Steuerschulden droht! Bis die Bank ein Darlehen vergeben hat, sind oftmals mehrere Tage ins Land gegangen. Aber auch ohne Notlage sind Finanz-spritzen von Familienmitgliedern oder Bekannten für viele deutsche Unternehmen eine wichtige Finanzierungsquelle, sagen auch das Statistische Bundesamt und die Bundesbank!
Das dürfte Sie kaum verwundern: nicht nur, dass Familien vor allem in die eigene Firma investieren, um den Erhalt zu sichern, spielt eine Rolle, sondern auch, dass es derzeit fast keine Zinsen auf Festgelder oder das Sparbuch gibt. Was spricht also dagegen, die eigene Firma oder Freunde zu unterstützen, deren Stärken Sie kennen, und dafür noch eine bessere Rendite einzustreichen?!
Mit einem Handschlag ist es aber dann nicht getan. Auch für Geschäfte unter Verwandten oder Bekannten gelten klare rechtliche sowie verschärfte steuerliche Regeln, damit der Fiskus den Vertrag anerkennt:
- Wählen Sie die Schriftform bei allen Varianten des Privatdarlehen. Sie haben die Beweislast gegenüber dem Finanzamt.
- Machen Sie klare Angaben zu Kapital, Laufzeit, Zins- und Tilgungsvereinbarungen. Achten Sie hierbei jedoch auf marktübliche Konditionen! Hierzu können mehrere Angebote von Banken herangezogen werden.
- Um dem Vertrag mehr Ernsthaftigkeit zu verleihen, geben Sie Sicherheiten an, bspw. durch Bürgschaften oder einer nachrangigen Grundschuld.
- Halten Sie die vereinbarten Punkte – vor allem die Zahlungstermine der Raten – auch tatsächlich ein! Nur so hält das Darlehen dem sog. Fremdvergleich statt.
Die Zinsen können so als Betriebsausgabe geltend gemacht werden und der Geldgeber versteuert die Einnahmen mit seinen Kapitaleinkünften. Hat dieser sonst kaum Kapitalerträge, zahlt Ihr Verwandter oder Freund darauf keine Steuern, während Sie durch den niedrigeren Gewinn die Steuerlast senken können!
Sollen Verwandte oder Freunde auch an der Firma beteiligt werden, funktioniert das besonders gut mit der stillen Gesellschaft. Zwei Varianten gibt es:
1. Atypische stille Gesellschaft – Das Familienmitglied oder der Freund wird als Mitunternehmer am Gewinn und Verlust sowie den stillen Reserven beteiligt. Die Einkünfte werden dann als Einkünfte aus selbständiger Arbeit versteuert.
2. Typisch stille Gesellschaft – Der Teilhaber gibt Geld, ist aber nicht an den Entscheidungen Ihres Unternehmens beteiligt. Zu versteuern sind dann die Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie als Unternehmer behalten die Zügel weiterhin in der Hand.
Attraktiv ist die zweite Variante vor allem für Angehörige. Sie könnten bspw. Ihrem Kind etwas Geld schenken, dass dieses als stille Beteiligung in die Firma anlegt und so eine hohe Rendite ermöglicht wird. Klären Sie vorab aber die Details mit Ihrem Berater und ggfs. einem Rechtsanwalt, damit auch tatsächlich alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind!
Wollen Sie mehr zu diesem Thema lesen? Schauen Sie sich die folgenden Veröffentlichungen an:
BMF, Schreiben v. 29.04.2014 – IV C 6 – S-2144/07/10004
BFH, Urt. v. 22.10.2013 – X R 26/11
BFH, Urt. v. 22.10.2013 – X R 26/11
BMF, Schreiben v. 23.12.2010 – IV C 6 – S-2144/07/10004, BStBl 2011 I 37
Oder aber Sie fragen uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter.