Gewinnerhöhung durch Schätzung – Finanzgericht Köln entscheidet zugunsten kleiner Unternehmen

Gewinnerhöhung Durch Schätzung

Gewinnerhöhung durch Schätzung: bisherige Handhabung

Bisher sahen die Finanzämter auch für kleine Unternehmen, die ihren Gewinn durch Einnahme- Überschuss- Rechnung ermitteln,  eine Verpflichtung zur Vergabe fortlaufender und damit nachprüfbarer Rechnungsnummern vor. Ansonsten lag nach Auffassung des Finanzamts ein Mangel in der Buchführung vor. Welcher eine Gewinnerhöhung durch Schätzung zur Folge haben konnte. Dies ist insbesondere dann unangenehm, wenn diese Zuschätzung Zeiträume betrifft, die einige Jahre in der Vergangenheit liegen. Damit gehen dann meist auch Nachzahlungszinsen einher, die zumindest was die Einkommen- und Gewerbesteuer betrifft, steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.

Zukünftige Handhabung der Gewinnerhöhung durch Schätzung durch das Finanzgericht Köln

Das Finanzgericht Köln folgte dem nicht und machte die vorgenommene Gewinnerhöhung im Urteilsfall rückgängig.  Im Streitfall verwendete der Unternehmer Rechnungsnummern, die von seinem computergestützten System ohne sein Zutun durch eine Kombination verschiedener Daten erzeugt wurden. Dies kann er und andere Unternehmen mit Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss- Rechnung nun beibehalten und muss nicht mit Sanktionen durch das Finanzamt in Form von Hinzuschätzungen und Gewinnerhöhungen rechnen. Die Pressemitteilung des Finanzgerichtes Köln finden Sie hier. Wenn Sie hierzu oder zu anderen Themen Fragen haben, nehmen Sie gern Kontakt auf!   Bild: Getty Images: 155153317 – Wesley VanDinter

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