Wenn Sie als Unternehmer zu einem Termin in unsere Kanzlei fahren, entstehen Ihnen in der Regel Reisekosten. Das können beispielsweise Fahrtkosten und Parkkosten sein. Dauert die Reise länger, können Ihnen auch Verpflegungsmehraufwendungen oder Übernachtungskosten entstehen. Die Bestimmungen zum steuerlichen Reisekosten-Recht wurden in der Vergangenheit immer wieder geändert. Seit dem 01.01.2014 gilt nun ein – nach Meinung der Finanzverwaltung – vereinfachtes und vereinheitlichtes Reisekosten-Recht.
Einige der Änderungen kurz zusammengefasst:
Reisekosten auch für Arbeitnehmer interessant: Die erste Tätigkeitsstätte
Bei den Fahrten zur Arbeitsstätte (das kann für Unternehmer auch die Betriebsstätte sein) gab es Änderungen. Prinzipiell kann es nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte je Dienstverhältnis geben. Aus der regelmäßigen Arbeitsstätte wird begrifflich die erste Tätigkeitsstätte. Gibt es mehrere Arbeitsstätten, kann die erste Tätigkeitsstätte z.B. im Arbeitsvertrag geregelt werden. Ist nichts geregelt, gilt die Arbeitsstätte, die am häufigsten aufgesucht wird als erste Tätigkeitsstätte. Eine weitere Möglichkeit wäre, Einzelaufzeichnungen zu führen und vom Arbeitgeber gegenzeichnen zu lassen. Führt Sie ihr Weg nicht zur ersten Tätigkeitsstätte, können Sie Reisekosten geltend machen.
Bei Fahrtkosten können auch tatsächliche Kosten angesetzt werden
Neben den allgemein bekannten 0,30 € je Kilometer können bei Dienstreisen auch die tatsächlichen Reisekosten angesetzt werden. Unternehmer führen zum Nachweis der betrieblichen Kfz-Kosten gern Fahrtenbücher, die von den Betriebsprüfern der Finanzverwaltung immer besonders unter die Lupe genommen werden. Einfacher nachzuweisen sind z.B. Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Hier reicht der Fahrausweis zum Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten aus. Für Arbeitnehmer gilt: Man muss sich nicht mit den 0,30 € Entfernungspauschale abgeben. Wer fleißig Tankquittungen, Kfz-Versicherung und Reparatur-Rechnungen sammelt, kann unter Umständen auch höhere Kosten als 0,30 € je Kilometer nachweisen.
Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen
Bei den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen wurden die Mindestabwesenheitszeiten verringert. Seit 2014 gibt es außerdem nur noch zwei Abzugsbeträge:
- Eine Pauschale von 12 € gilt für eintägige Dienstreisen ohne Übernachtung und ab einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden. Außerdem können die 12 € am An- und Abreisetag bei einer mehrtägigen Dienstreise geltend gemacht werden.
- Eine Pauschale von 24 € gilt für mehrtägige Dienstreise und setzt eine 24-stündige Abwesenheit voraus.
Viele Änderungen und Tipps in unserem Video
In unserem Video werden noch mehr Änderungen zum Reisekosten-Recht ab 2014 anschaulich behandelt. Anschauen lohnt sich! Klicken Sie einfach oben auf das Beitragsbild. Sollten danach noch Fragen offen bleiben, sollten Sie sich das 62-seitige BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014 durchlesen. ?
Oder Sie suchen einen guten Steuerberater in Hannover? Wir behalten alle Änderungen für unsere Mandanten im Blick und ermitteln die richtigen Kosten in der Finanzbuchführung, der Gewinnermittlungen, den Steuererklärungen oder Lohabrechnungen. Wir sind der Meinung: Das sollte ein guter Steuerberater tun. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Email!