Selbstständige, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln durften, haben in der Vergangenheit oft von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, mit einer hohen Sonderzahlung die Leasingraten und damit auch die jährlichen Gesamtkosten zu senken. Dies wiederum führte bei Anwendung der sogenannten 1%-Regelung für die Ermittlung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung zu einem großen Vorteil, weil in der Regel die sog. Kostendeckelung griff.
Die Auswirkung der BFH Entscheidung vom 17.5.2022, welches Sie unter dem Aktenzeichen VIIIR 26/20 nachlesen können, verdeutlicht das folgende Zahlenbeispiel:
Ein Rechtsanwalt, der seinen Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, least einen Kanzlei – Pkw mit einem Bruttolistenpreis von rund 70.000€ für eine Leasingdauer von 36 Monaten. Im Vorfeld des Leasings leistet der Anwalt eine Sonderzahlung in Höhe von 15.000€, die sofort als Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung abgezogen werden. Wegen der hohen Leasing- Sonderzahlung betragen die Leasingraten im Anschluss nur 200€ monatlich. Wegen der geringen monatlichen Leasingraten betragen die jährlichen Gesamtkosten (Leasingraten sowie sämtliche laufenden Betriebskosten) des Wagens lediglich 3.500€.
Nach der bisher geltenden Gesetzeslage und Rechtsprechung würde die Privatnutzung für den geleasten PKW zwar grundsätzlich 8.400€ betragen. Bisher griff aber die sogenannte Kostendeckelung, weil die angefallenen Kosten geringer sind als der bereits erwähnte Betrag nach der 1%-Regelung. Dies führte bisher dazu, dass anstelle der bereits erwähnten 8.400€ lediglich ein Privatanteil mit 3.500€ gewinnerhöhend erfasst wurde.
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hatte dem BFH die Frage am 26.8.2020 zur Entscheidung vorgelegt, ob auch bei einem Einnahmeüberschuss-Rechner die Leasing-Sonderzahlung periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasing-Zeitraums zu verteilen ist, um die Gesamtkosten für ein Leasingfahrzeug im Rahmen der Kostendeckelung zutreffend zu ermitteln.
Der BFH wiederum hat entschieden, dass die Leasing-Sonderzahlung auf die Leasingdauer verteilt werden muss. Damit erhöhen sich die Gesamtkosten des Fahrzeugs um 5.000€ pro Jahr auf 8.500€. Dies wiederum hat zur Folge, dass es nicht zur Kostendeckelung kommt, da der geldwerte Vorteil für die private Nutzung in diesem Beispiel 8.400€ beträgt.
Wenn Sie Fragen haben, wie sich dieses Urteil konkret in ihrem Fall auswirkt, sprechen Sie uns gerne an. Dies ist insbesondere sinnvoll, wenn Sie vor der Entscheidung stehen, ob beim Neuabschluss eines Leasingvertrages eine Leasing- Sonderzahlung überhaupt noch Sinn macht. Natürlich spielt dabei nicht nur der Abgleich zwischen 1% Regelung und Kostendeckelung eine Rolle, sondern auch die Gesamtertragssituation des betreffenden Jahres, in dem die Leasingsonderzahlung geleistet werden muss.
Bei Fragen sind wir gerne für Sie da!
Bildnachweis: AdobeStock_259698256