Vermieter aufgepasst: Neues Urteil zu Einbauküchen

Der Bundesfinanzhof hat die Beurteilung der Abschreibungen für Einbauküchen geändert. In seinem neuen Urteil werden zukünftig elektronisch Geräte wie ein Herd oder die Spüle nicht mehr als Einzelteile angesehen, sondern als einheitliches Wirtschaftsgut behandelt. Für Vermieter stellt die Änderung der Rechtsprechung eine Verschlechterung dar!

Strengere Maßstäbe für Absetzbarkeit

Vermieter, die ihre Mietobjekte mit einer Einbauküche ausstatten, müssen sich künftig an neue Spielregeln gewöhnen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus 2016 (BFH- Urteil vom 10.05.2016; Az: IX R 44/15) müssen die Kosten für den Einbau oder der komplette Austausch einer Einbauküche über einen Zeitraum von 10 Jahren abgeschrieben werden. Somit gelten strengere Maßstäbe bei der Beurteilung durch die Finanzverwaltung. Vor der Änderung des Urteils war es möglich, dass einzelne Geräte selbstständig über einen kürzeren Zeitraum abgeschrieben wurden – bspw. bei einem Anschaffungswert von maximal 410 Euro (netto) sofort im Anschaffungsjahr als volle Werbungskosten. In dem Streitfall hatte ein Vermieter in mehreren Vermietungsobjekten die alten Einbauküchen entfernt und durch neue ersetzt. Die Einbauküchen setzten sich aus jeweils einer Spüle und einem Herd, aus verbauten Einbaumöbeln unter der Arbeitsplatte sowie aus Elektrogeräten wie einem Kühlschrank und einer Dunstabzugshaube zusammen. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige die Kosten als Erhaltungsaufwand geltend. Das Finanzamt akzeptierte den Sofortabzug der Werbungskosten jedoch nur für den Herd und die Spüle. Die restlichen Anschaffungen wurden nur über eine Abschreibung von 10 Jahren anerkannt. Die dagegen gerichtete Klage des Steuerpflichtigen hatte keinen Erfolg. In seinem Urteil setzte der BFH sogar noch strengere Maßstäbe. Nun wird davon ausgegangen, dass es sich bei den einzelnen Elementen einer Einbauküche – einschließlich Spüle, Herd und aller fest eingebauten elektronischen Geräte – um ein einheitliches Wirtschaftsgut handelt. Da sich die Verwendung bzw. Nutzung der Einbauküche auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist von einer Nutzungsdauer von 10 Jahren auszugehen.

Unser Tipp:

Sofern nicht die komplette Einbauküche ausgetauscht werden muss, lohnt es sich darüber nachzudenken, ob nur einzelne Küchengeräte erneuert werden müssen. Hier kann ggfs. der Aufwand sofort als abzugsfähige Werbungskosten geltend gemacht werden. Wer sich privat eine neue Küche einbauen lässt, kann die Kosten nicht als Werbungskosten geltend machen. Aber: Die Lohnkosten für den Aufbau können als haushaltsnahe Dienstleistung in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden und somit zu einer echten Steuerermäßigung führen.

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